Fahrtkosten für Leiharbeiter – Urteil des Finanzgerichts – So können Zeitarbeitnehmer Steuern sparen

Fahrtkosten für Leiharbeiter – Das ist ein wichtiges und ebenso umstrittenes Steuerthema für Angestellte einer Zeitarbeitsfirma. „Viele Zeitarbeitnehmer werden „bis auf weiteres“ bei einem Entleiher eingesetzt. Das kann sogar über Monate oder auch mehrere Jahre hinweg so gehen. Statt der Entfernungspauschale können sie nunmehr die tatsächlich gefahrenen Kilometer, also auch die Rückfahrt, sowie eine Verpflegungspauschale ansetzen“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck. „Das ist für viele Leiharbeitnehmer eine satte Steuerersparnis.“

Der Grund dafür: Das Finanzgericht Niedersachsen hat ein arbeitnehmerfreundliches Urteil gefällt (Az.: 9 K 130/16). Danach dürfen Zeitarbeitnehmer, auch wenn sie „bis auf weiteres“ bei einer Entleihfirma eingesetzt sind, ihre Fahrten als Dienstreisekosten absetzen.

Fahrtkosten für Leiharbeiter
Fahrtkosten für Leiharbeiter – Bild: Budimir Jevtic – fotolia.com

Fahrtkosten für Leiharbeiter – Was kann man absetzen

Es gibt vor allem eine Voraussetzung, die erfüllt sein muss, wenn man die Fahrtkosten für Leiharbeiter als Dienstreisekosten absetzen will. Allerdings ist diese Voraussetzung Standard in der Branche: Im Arbeitsvertrag des Zeitarbeitnehmers muss die Regelung enthalten sein, dass er mit seiner jederzeitigen Umsetzung bzw. Versetzung – auch bundesweit – einverstanden ist.

Bei dem vor dem Finanzgericht Niedersachsen verhandelten Fall ging es um einen ein Helfer. Er hatte für 2014  seine Fahrten zwischen Wohnung und Entleihbetrieb als Werbungskosten geltend gemacht: Hin- und Rückfahrt mit 0,30 Euro je Kilometer abgesetzt: 209 Fahrten mal 2 (Hin- und Rückfahrt) mal 64 km (je Strecke) mal 0,30 Euro (je km). Insgesamt summierten sich die Fahrtkosten zum Gesamtbetrag von 8.025,60 Euro.

Sein Finanzamt wollte jedoch nur die Entfernungspauschale anerkennen, also die Hälfte seiner Kosten, nämlich 4.012,80 Euro. Dagegen hatte der Angestellte geklagt – und nun Recht bekommen.

Das Finanzgericht Niedersachsen begründete sein Urteil so: Der Arbeitsplatz des Helfers sei eben keine „erste Tätigkeitsstätte“. Vielmehr musste der Zeitarbeitnehmer jederzeit mit einer Versetzung – auch bundesweit – rechnen. Insofern handelte es sich bei dem Einsatz nicht um eine dauerhafte Zuordnung zu dem Entleihbetrieb.

Fahrtkosten für Leiharbeiter – alles Details zum Thema lesen Sie in den Steuernews der Lohnsteuerhilfe:

https://www.lohnsteuerhilfe.net/fahrtkosten-fuer-leiharbeiter-finanzgericht-entscheidet-zugunsten-der-eine-million-zeitarbeitnehmer/

 

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